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RR 1997 001

Regierungsrat — RR 1997 001

Zg Regierungsrat · 1997-01-13 · Deutsch ZG

Art. 392 Ziff. 2, 422 Ziff. 5 ZGB. – Ausschlagung der Erbschaft zweier wegen möglicher Interessenkollision der Mutter verbeiständeter minderjähriger Kinder wegen Ueberschuldung des väterlichen Nachlasses.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

3. Wird beiden Eltern die Gewalt entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund (Art. 311 Abs. 2 ZGB). Nach (unbenütztem) Ablauf der Rechts- mittelfrist im vorliegenden Verfahren hat daher der Gemeinderat Cham für L.M. eine Vormundschaft nach Art. 368 ZGB (Unmündigenvormundschaft) zu errichten und für ihn einen Vormund (geschlechtsneutral gemeint) zu wählen. Er wird bei der Frage nach der Eignung einer Person für das vor- mundschaftliche Amt auch die Rolle der Geschlechter im Heimatland von L.M. zu berücksichtigen haben. III. Die unbekannte Abwesenheit der Eltern hat auch zur Folge, dass ihnen die vorliegende Verfügung nicht zugestellt werden kann. Im Interesse der nötigen Rechtssicherheit in bezug auf die Rechtskraft der Verfügung ist es deshalb angezeigt, das Dispositiv gestützt auf § 21 Abs. 3 VRG im Amtsblatt zu publizieren. IV. Nach Ziff. 114 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwal- tungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif) vom 11. Mai 1974 (BGS 641.1) dürfen für Amtshandlungen zum Schutze von Kindern keine Gebühren bezogen werden. (RRB, 19. Mai 1998) Art. 392 Ziff. 2, 422 Ziff. 5 ZGB. – Ausschlagung der Erbschaft zweier wegen möglicher Interessenkollision der Mutter verbeiständeter minderjähriger Kinder wegen Ueberschuldung des väterlichen Nachlasses Aus den Erwägungen: B. Mit Schreiben vom 25. November 1996 zuhanden der Erbteilungskom- mission X. schlug der Beistand die Erbschaft für die beiden minderjährigen Kinder N.E. und C.E. aus. Der Gemeinderat von X. stimmte mit Beschluss vom 17. Dezember 1996 der Ausschlagung der Erbschaft zu. Zur Begründung führte er folgen- des aus: Das öffentliche Inventar weise einen Passivenüberschuss von Fr. 623'725.23 aus. Die Annahme dieser Erbschaft könne den minderjähri- gen Erben nicht zugemutet werden, da die damit verbundenen finanziellen und persönlichen Belastungen unverhältnismässig und unverantwortlich seien. C. Nach Art. 422 Ziff. 5 ZGB bedarf die Ausschlagung der Erbschaft eines Bevormundeten, nachdem die Beschlussfassung der Vormundschaftsbehör- de vorausgegangen ist, der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Artikel 422 309

ZGB ist auch auf die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 392 Ziff. 2 ZGB anwendbar (Egger, Zürcher Kommentar zum ZGB, N 4 zu Art. 421). Angesichts der ausgewiesenen Überschuldung des Nachlasses kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Ausschlagung vorliegend im Interesse der Verbeiständeten erfolgte, weshalb die Direktion des Innern dem Regie- rungsrat als vormundschaftlicher Aufsichtsbehörde beantragt, die Ausschla- gung nach der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde ebenfalls zu geneh- migen. (RRB, 13. Januar 1997) Art. 375 Abs. 1 und 2 (letzterer in der Fassung vom 16. Dezember 1994, in Kraft seit 1. Januar 1997; AS 1995 1227 1307; BBI 1991 III 1) ZGB: Verzicht auf die Veröffentlichung der Entmündigung einer geistesschwachen Person, deren Handlungsunfähigkeit für Dritte offenkundig ist Erwägungen:

1. Nach Art. 375 Abs. 1 ZGB muss die Entmündigung, sobald sie rechts- kräftig geworden ist, veröffentlicht werden. Die Unterstellung unter elterli- che Gewalt vermag den Beteiligten die Publikation grundsätzlich nicht zu ersparen (Egger, Zürcher Kommentar zum ZGB, N 8 zu Art. 385; vgl. auch Schnyder/Murer, Berner Kommentar zum ZGB, N 37 zu Art. 375).

2. Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann jedoch nach Art. 375 Abs. 2 ZGB in der Fassung vom 16. Dezember 1994 im Zusammenhang mit der Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), in Kraft seit 1. Januar 1997 (AS 1995 1227 1307), auf eine Veröf- fentlichung verzichtet werden, wenn die Handlungsunfähigkeit für Dritte offenkundig ist oder der/die Geisteskranke oder Geistesschwache in einer Anstalt untergebracht ist.

a) X. hält sich nicht dauernd im Schwerbehindertenheim Maihof auf. Sie verbringt die Wochenenden gelegentlich zuhause bei ihren Eltern. Auf eine Publikation der Entmündigung kann daher nicht wegen Unterbringung in einer Anstalt verzichtet werden.

b) Dem ärztlichen Bericht, auf den sich die Vormundschaftsbehörde stützt, ist jedoch zu entnehmen, dass die Handlungsunfähigkeit von X. für Dritte offenkundig ist (was zudem von seiten des Heims telefonisch bestätigt wurde), weshalb ein Verzicht auf die Veröffentlichung der Entmündigung aus diesem Grund in Betracht fällt. Die neue Fassung von Art. 375 Abs. 2 ZGB entspricht im übrigen langjähriger Praxis des Regierungsrates, die sich auch auf eine Empfehlung der Konferenz der kantonalen Vormundschafts- behörden (VBK; früher VDK für Vormundschaftsdirektoren-Konferenz) 310